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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich diese AGB, und zwar auch für Auskünfte und Beratung. Sind unsere AGB eingeführt, so gelten sie für alle weiteren Geschäfte mit dem Kunden. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht. Vorstehendes gilt auch dann, wenn wir trotz Bezugnahme des Kunden auf seine Einkaufsbedingungen die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Der Kunde erkennt durch widerspruchslose Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seine Einkaufsbedingungen verzichtet.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme

(1)
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt -auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
(2)
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
(3)
Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware, die von unseren freibleibenden Angeboten abweichen, hinzuweisen.
(4)
Verzögert sich die Abnahme oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Falle beträgt der Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

§ 3 Auskünfte, Beratung - Technische Angaben Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Waren erfolgen ausschließlich aufgrund bisheriger Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Waren, insbesondere in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Druckschriften enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts-und Leistungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

(1)
Es gelten die in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto „ab Werk“ (ex works Incoterms 2000) Auslieferungslager Düsseldorf, zuzüglich Transport, Verpackung, Lagerkosten und Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, den Preis im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs-, Lohn-, Lohnneben- sowie Lager - und Transportkosten einseitig angemessen zu erhöhen (§ 315 BGB), wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
(2)
Sofern nichts anders vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag vollständig ohne Abzug fällig binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, im Falle der Reparatur von Walzen ab Abnahme. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
(3)
Der Kunde darf Gegenansprüche nur aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

(1)
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
(2)
Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zzgl. einer angemessenen Dispositionsfrist hinauszuschieben. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3)
Ist der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wenn der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über.
(4)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur, soweit der Vertrag ein Fixgeschäft ist, oder wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt geltend machen kann, dass sein Erfüllungsinteresse entfallen ist, oder wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, oder soweit der Lieferverzug von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist jedoch in all diesen Fällen unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir für Lieferverzug, soweit nicht der Schaden des Kunden geringer ist, für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

§ 6 Gefahrübergang, Transport

(1)
Sofern nicht anders vereinbart, gilt auch für den Gefahrübergang die Regelung „ab Werk“. D. h., die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Auslieferung (Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt) oder im Falle der Abholung durch den Kunden mit deren versandfertig gemeldeten Bereitstellung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf diesen über.
(2)
Verpackungen, ausgenommen Paletten und sonstige Leihverpackungen, werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3)
Wir haften nicht für Transportschäden. Wir werden, sofern der Kunde es wünscht, auf dessen Kosten den Transport versichern lassen. Ohne Vereinbarung ist keine Transportversicherung geschuldet. Der Kunde hat die Ware bei Entgegennahme unverzüglich auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und solche unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmer und uns anzuzeigen sowie zu veranlassen, daß diese in den Frachtpapieren vermerkt werden.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
(1)
Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbart gelten nur die in der Auftragsbestätigung oder die nachträglich einvernehmlich und schriftlich festgelegten Beschaffenheitsangaben. Die Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen jedoch ohne besondere dahingehende schriftliche Vereinbarung keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie als solche bezeichnet ist und Inhalt, Dauer und räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt. Wir behalten uns außerdem abweichend von unseren Beschaffenheitsangaben technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Der Besteller kann keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Ebenso wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, die durch unsachgemäße Handhabung der Produkte oder externe Ursachen (Beschädigungen, Gewalteinwirkung etc.) eingetreten sind.
(2)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3)
Mängelrügen und Beanstandungen wegen der Stückzahl müssen unbeschadet der Vorschrift des § 377 HGB unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich bei uns angebracht werden. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde bei Entgegennahme der Ware diesen und seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
(4)
Für Mängel bei dem Aufbringen des Gummibezuges auf fertig bearbeitete Walzenzapfen und für Korrosionserscheinungen bei der Vulkanisation wird keine Haftung übernommen. Damit eine ordnungsgemäße Oberfläche der Zapfen gewährleistet werden kann, müssen uns Kerne mit vorgedrehtem Zapfen zur Verfügung gestellt werden, damit wir die Fertigbearbeitung nach dem Aufbringen des Gummibezuges vornehmen können. Das Aufmaß der Zapfen soll je nach Durchmesser 0,2 bis 0,5 mm betragen.
(5)
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zunächst berechtigt, Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Im Fall eines berechtigten Nacherfüllungsverlangens sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht erheblich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.
(6)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7)
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder infolge eines Mangels neben der Leistung oder wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten zusteht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist jedoch, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)
Die Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(10)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(11)
Als Toleranzen gelten für die Härte +/- fünf Grad Shore für die Abmessungen DIN 7715.
(12)
Bei der Herstellung von Walzen nach Kundennachvorgaben, insbesondere von Dessinwalzen, übernehmen wir keine Haftung aufgrund etwaiger Verletzung von Urheber-, Geschmacks-, Patent- oder vergleichbaren Rechten. Der Kunde ist verpflichtet, uns von der Inanspruchnahme Dritter freizustellen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies schriftlich. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware Dritten zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden oder dergleichen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle daraus gegen seine Abnehmer oder Dritte resultierenden Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers, bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Zahlungseinstellung. Liegt einer dieser Fälle vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sofort bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Weiter sind wir berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung zu informieren und die Forderung selbst einzuziehen.
(5)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Geltendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Düsseldorf, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen allgemeinen und besonderen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand 1. April 2006

 

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